BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtenen Ziffern des Dispositivs der Verfügung vom 21. Dezember 2023 (BJS 23 6495) unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. Zuständig ist die Verfahrensleitung (Art. 395 Bst. b StPO).