Zudem stellte sie den Antrag, es sei ihr für ihre Aufwendungen im vorinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von CHF 600.00 auszurichten. In der Folge eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer am 10. Januar 2024 ein Beschwerdeverfahren und gab der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Diese beantragte am 31. Januar 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 1. Februar 2024 nahm und gab die Verfahrensleitung von der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Kenntnis und teilte mit, dass auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet werde.