Zudem verfügte sie, dass die Verfahrenskosten von CHF 300.00 der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt werden (Ziff. 2 des Dispositivs) und ihr keine Entschädigung ausgerichtet wird (Ziff. 3 des Dispositivs). Mit persönlicher Eingabe vom 31. Dezember 2023 erhob die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde gegen die Ziff. 2 und 3 des Dispositivs der Einstellungsverfügung. Zudem stellte sie den Antrag, es sei ihr für ihre Aufwendungen im vorinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von CHF 600.00 auszurichten.