Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Verfügung 3001 Bern BK 24 5 KUE Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 3. Juli 2024 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident) Gerichtsschreiberin Lienhard Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte/Beschwerdeführerin Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Post- fach, 3001 Bern Gegenstand Verfahrenskosten/Entschädigung (Einstellung) Strafverfahren wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 21. Dezember 2023 (BJS 23 6495) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner-Jura Seeland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft/Vorinstanz) führte gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ein Strafverfahren (BJS 23 6495) wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, angeblich begangen am 25. November 2022. Nachdem die Beschwerdeführerin ge- gen den am 21. April 2023 gegen sie ausgefällten Strafbefehl fristgerecht Einsprache erhoben hatte, stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren mit Verfügung vom 21. Dezember 2023 ein (Ziff. 1 des Dispositivs). Zudem verfügte sie, dass die Ver- fahrenskosten von CHF 300.00 der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt werden (Ziff. 2 des Dispositivs) und ihr keine Entschädigung ausgerichtet wird (Ziff. 3 des Dispositivs). Mit persönlicher Eingabe vom 31. Dezember 2023 erhob die Be- schwerdeführerin bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde gegen die Ziff. 2 und 3 des Dispositivs der Einstellungsverfügung. Zudem stellte sie den Antrag, es sei ihr für ihre Aufwendungen im vorinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von CHF 600.00 auszurichten. In der Folge eröffnete die Verfahrensleitung der Be- schwerdekammer am 10. Januar 2024 ein Beschwerdeverfahren und gab der Ge- neralstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Diese beantragte am 31. Januar 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 1. Februar 2024 nahm und gab die Verfahrensleitung von der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Kenntnis und teilte mit, dass auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet werde. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Be- schwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schwei- zerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsre- glements des Obergerichts vom 23. Dezember 2010 [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtenen Ziffern des Dispositivs der Verfü- gung vom 21. Dezember 2023 (BJS 23 6495) unmittelbar in ihren rechtlich geschütz- ten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. Zuständig ist die Verfahrensleitung (Art. 395 Bst. b StPO). 3. Zum Sachverhalt geht aus dem Anzeigerapport vom 30. November 2022 Folgendes hervor: Wir begaben uns zu einer Minderjährigen, welche sich selber telefonisch auf der KEZ, als flüchtig vom C.________ (Asylzentrum) meldete und im RIPOL zur Rückführung ausgeschrieben war. Vor Ort trafen wir auf die Minderjährige und zwei Passantinnen, welche ihr das Mobiltelefon ausgeliehen hatten. Wir bedankten uns bei den beiden Passantinnen und kümmerten uns um die Minderjährige. Die Beschul- digte blieb neben uns stehen und fing an uns mit Fragen und Bemerkungen bei der Arbeit zu stören. Wir bedankten uns bei der Beschuldigten für ihre Hilfe und erklärten, dass wir uns nun um die Minder- jährige kümmern werden. Die Beschuldigte machte aber weiter und störte und weiter mit Fragen und 2 Kommentaren, u.a. warum wir die Minderjährige zur Rechenschaft ziehen und was wir mit ihr vorhaben, als wir mit der Flüchtigen sprachen. Wir baten die Beschuldigte zu gehen, damit wir mit der Minderjäh- rigen weiterarbeiten konnten. Die Beschuldigte setzte ihr Verhalten fort und wechselte von der franzö- sischen auf die deutsche Sprache. Schreibende wies die Beschuldigte mehrfach mündlich weg und ermahnte sie hinsichtlich den rechtlichen Folgen, falls sie sich nicht an die polizeiliche Wegweisung halten sollte. Die Begleitung der Beschuldigten kam zu ihr und versuchte sie in türkischer Sprache zur Besinnung zu bringen. Während Schreibende die aufbrausende Beschuldigte identifizierte, konnte sie heraushören, was die Beschuldigte auf Türkisch über die anwesenden Beamten sagte: «Ich werde nicht gehen, ich kann hier stehen wie ich will». «Die Polizistin redet nur Quatsch und führt sich hier wie weiss nicht wer auf, aber sie haben mir nichts zu sagen!», «Ich werde erst gehen, wenn ich weiss was mit dem Mädchen passiert». Schreibende erklärte Frau A.________ in deutscher Sprache über die nun folgenden rechtlichen Konsequenzen, da sie der mündlichen Wegweisung nicht Folge leistete und in türkischer Sprache, dass sie und ihre Kollegen keinen «Quatsch» erzählen. Die Beschuldigte verliess wütend die Örtlichkeiten. 4. Die Verfahrenseinstellung wird von der Staatsanwaltschaft wie folgt begründet: Im vorliegenden Fall wurde die Beschuldigte mehrfach mündlich von der Polizei aufgefordert, die Ört- lichkeiten zu verlassen, was sie verweigerte. Sie wurde zwar darauf hingewiesen, dass sie im Sinne von Art. 292 StGB gegen eine amtliche Verfügung verstosse, was zur Anzeige gebracht werde, sollte sie der Aufforderung weiterhin keine Folge leisten, jedoch wurde unterlassen, die Beschuldigte darauf aufmerksam zu machen, dass ihr Verhalten gestützt auf Art. 292 StGB mit Busse sanktioniert werden kann. Der Tatbestand von Art. 292 StGB ist daher – entgegen der Stellungnahme der Beschuldigten vom 15.12.2023 – nur aufgrund der mangelhaften Belehrung seitens der Polizei nicht erfüllt, wobei die Beschuldigte ihrerseits sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt und damit entgegen ihren Vor- bringen sehr wohl eine Rechtsverletzung begangen hat, indem sie die mündlichen Wegeweisungsauf- forderungen nicht befolgt hat, was sie im Übrigen in ihrer Stellungnahme auch nicht bestreitet. Das Strafverfahren wegen Art. 292 StGB ist somit aus den vorgenannten «formellen» Gründen einzustellen. Das Verhalten der Beschuldigten würde hingegen zweifelsfrei und trotz mangelhafter Belehrung seitens der Polizei sowie entgegen der Meinung der Beschuldigten den Tatbestand der Hinderung einer Amts- handlung gemäss Art. 286 StGB erfüllen, zumal sie hartnäckig die wiederholten mündlichen Aufforde- rungen der Polizei, die Örtlichkeit zu verlassen, missachtet und dadurch die Polizeiarbeit, die sich auf- grund einer flüchtigen Minderjährigen vor Ort befand, massiv beeinträchtigt hat, mit Hinweis darauf, dass als Hinderung einer Amtshandlung grundsätzlich bereits jede Handlung gilt, die den reibungslosen Ablauf einer Polizeiintervention beeinträchtigt (BSK StGB-HEIMGARTNER, Art. 286 N 4). Entgegen ihrer offensichtlich nach wie vor fehlenden Einsicht (vgl. Stellungnahme vom 15.12.2023) hatte die Beschul- digte nach Eintreffen der Polizei vor Ort nichts mehr zu suchen. Es lag auch nicht in ihrem Ermessen, durch Einmischen die Polizeiarbeit zu überwachen. Ebenso wenig hatte sie das Recht, vor Ort zu blei- ben und das Gespräch zwischen der ihr unbekannten Minderjährigen und der Polizei mitzuhören, nur, weil sie sich einen anderen Umgang der Polizisten mit der Minderjährigen gewünscht hätte. Indem sie entgegen den Anweisungen der Polizei, die sich zusätzlich noch der Beschuldigten «widmen» musste, keine Folge geleistet hat, hat sie den reibungslosen Ablauf der polizeilichen Intervention klar und deut- lich beeinträchtigt. Obwohl die Beschuldigte sich somit grundsätzlich im Sinne von Art. 286 StGB straf- bar gemacht und damit zu Recht zur Anzeige gebracht wurde, kann eine Verurteilung wegen Art. 286 StGB allerdings einzig und allein wegen dem Verschlechterungsverbot nicht ergehen, obwohl sie entgegen ihren Vorbringen sehr wohl eine Rechtsverletzung begangen hat. Mit anderen Worten kann die Beschuldigte nun – nachdem sie Einsprache gegen eine Verurteilung zu einer Busse – bei 3 unverändertem Sachverhalt nicht mehr wegen einem schweren Delikt, d.h. einem Vergehen, zu einer Geldstrafe mit Strafregistereintrag verurteilt werden (vgl. dazu das Bundesgericht in 6B_703/2021). 5. Zu den angefochtenen Ziff. 2 und 3 des Dispositivs bzw. zur Kostenauflage an die Beschwerdeführerin und zum Verzicht auf das Ausrichten einer Entschädigung kann der angefochtenen Verfügung sodann folgende Begründung entnommen werden: Im vorliegenden Fall hat die Beschuldigte durch ein vorwerfbares Verhalten Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegeben. Sie hat sich nach dem Gesagten einer polizeilichen Anordnung widersetzt und die dadurch die Polizeiarbeit, die sich aufgrund einer flüchtigen Minderjährigen vor Ort befand, massiv beeinträchtigt. Ein derartiges rechtswidriges und schuldhaftes Verfahren ist nach dem gewöhn- lichen Lauf der Dinge geeignet, ein Strafverfahren wegen Hinderung einer Amtshandlung einzuleiten. Die Verfahrenskosten von CHF 300.00 (Gebühr CHF 150.00 und Kosten des Einspracheverfahrens CHF 150.00) werden deshalb gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO der Beschuldigten zur Bezahlung auf- erlegt. Eine Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 2 StPO schliesst das Recht auf Entschädigung aus; der Kos- tenentscheid präjudiziert den Entschädigungsentscheid. Daher und mit Blick auf Art. 430 Abs. 1 Bst. a StPO gebührt der beschuldigten Person aus den obgenannten Gründen auch keine Entschädigung. 6. 6.1 Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Unter den gleichen Voraussetzungen kann nach Art. 430 Abs. 1 Bst. a StPO eine Entschädigung herabgesetzt oder verweigert wer- den. Wie die Beschwerdeführerin vorbringt, verstösst die Kostenauflage bei Frei- spruch oder Einstellung des Verfahrens nach der Rechtsprechung des Bundesge- richts gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bun- desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kosten- entscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Ver- schulden. Indessen ist es zulässig, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine ge- schriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar verstossen und dadurch die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder klar nachgewiesene Umstände stützen (BGE 120 Ia 147 E. 3b; 119 Ia 332 E. 1b; Urteile des Bundesgerichts 6B_1306/2021 vom 8. August 2022 E. 2.3; 6B_416/2020 E. 1.1.1; vgl. statt vieler auch Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 216 vom 8. Juni 2022 E. 4.3; BK 21 31 vom 9. März 2021 E. 6.1; je mit Hinweisen). Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1306/2021 vom 8. August 2022 E. 3; 6B_1433/2021 vom 3. März 2022 E. 4.2; je mit Hinweisen; statt vieler auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 216 vom 8. Juni 2022 E. 5.1). Verstösst die angefochtene Verfügung aufgrund ihrer Begründung gegen die Unschuldsvermutung, so ist diese aufzuheben bzw. zu 4 korrigieren, zumal die beschuldigte Person Anspruch auf eine verfassungs- und kon- ventionsgemässe Begründung hat (vgl. BK 21 31 vom 9. März 2021 E. 6.3 mit Hin- weis; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_315/2007 vom 12. November 2007 E. 4.3 und 4.4). Gleiches muss gelten, wenn sich einzelne Ziffern des Dispositivs bzw. die diesbezügliche Begründung als verfassungs- und konventionswidrig erwei- sen. 6.2 Entgegen den Vorbringen der Generalstaatanwaltschaft rügt die Beschwerdeführe- rin zu Recht, die Begründung des Kostenentscheids verletze die Unschuldsvermu- tung. Auch wenn die Vorinstanz nicht explizit anführt, die Beschwerdeführerin habe mit einem strafrechtlich vorwerfbaren Verhalten Anlass zur Eröffnung des Strafver- fahrens gegeben, geht dies zumindest implizit aus der Begründung des Kostenent- scheids hervor. So wird in der angefochtenen Verfügung argumentiert, die Be- schwerdeführerin habe sich «nach dem Gesagten» einer polizeilichen Anordnung widersetzt und dadurch die Polizei, die sich aufgrund einer flüchtigen Minderjährigen vor Ort befunden habe, bei ihrer Arbeit massiv beeinträchtigt. Damit verweist die Staatsanwaltschaft augenscheinlich auf ihre vorangehenden Erwägungen, wobei aus diesen hervorgeht, dass die Staatsanwaltschaft sowohl die Tatbestandsmerk- male von Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen) als auch von Art. 286 StGB (Hinderung einer Amtshandlung) als erfüllt erachtet und der Be- schwerdeführerin damit ein strafrechtliches Verschulden vorwirft. Inwiefern der Be- schwerdeführerin ein Verhalten, mit dem sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise ge- gen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar verstossen und dadurch die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst hat, angelastet werden muss, wird demgegenüber nicht ansatzweise ausgeführt. Daraus wird deutlich, dass die Vorinstanz mit der Begründung des Kostenentscheids die Unschuldsvermutung ver- letzt. Gleiches gilt mangels anderweitiger Ausführungen und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage präjudiziert (BGE 147 IV 47 E. 4.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_940/2023 vom 18. März 2024 E. 1.3.1; 6B_592/2022 vom 12. Januar 2024 E. 1.2.1), auch für Begründung der Letzteren. Ob die Vorinstanz den der Einstellungsverfügung zugrundeliegenden Sachverhalt trotz der Bestreitungen der Beschwerdeführerin als erstellt erachtet an- nehmen durfte, kann somit offengelassen werden. 6.3 Wenn die Beschwerdeführerin alsdann moniert, die Vorinstanz habe ihre Beweisan- träge nicht behandelt und ihr insoweit eine Gehörsverletzung vorwirft, ist festzuhal- ten, dass die Beschwerdeführerin nie einen formellen Beweisantrag gestellt, sondern in ihrer Stellungnahme im Rahmen der Frist gemäss Art. 318 StPO für den Fall, dass die Staatsanwaltschaft an ihren Aussagen Zweifel haben sollte, lediglich darum ge- beten hatte, den zweiten anwesenden Polizisten und ihre Freundin zu befragen. So- weit die Beschwerdeführerin schliesslich vorbringt, die Vorinstanz hätte von Amtes wegen abklären müssen, ob sie Anspruch auf eine Entschädigung hat, ist ihr mit Verweis auf die vorzitierte Rechtsprechung (E. 6.2), wonach der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage präjudiziert, entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz in An- betracht der von ihr anvisierten Kostenauflage an die Beschwerdeführerin nicht ge- halten war, weitergehende Abklärungen zutreffen. 5 7. Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Ziff. 2 und 3 des Disposi- tivs der angefochtenen Verfügung (inkl. dazugehörige Begründung) sind aufzuheben und die Sache insofern zur neuen Entscheidung an die Staatsanwaltschaft zurück- zuweisen. Die Staatsanwaltschaft wird zu prüfen haben, ob eine Kostenauflage an die Beschwerdeführerin ohne Verletzung der Unschuldsvermutung möglich ist. Darü- ber hinaus wird auch über die Entschädigungsfrage erneut zu befinden sein. 8. 8.1 Die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach ihrem Obsiegen und Unterliegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zumal die Beschwer- deführerin vorliegend nicht unterliegt, werden die Kosten des Beschwerdeverfah- rens, bestimmt auf CHF 1'200.00, vom Kanton Bern getragen. 8.2 8.2.1 Kongruent dazu steht die Entschädigungsregelung von Art. 436 Abs. 3 StPO, wo- nach die Parteien im Falle einer Kassation auch im Beschwerdeverfahren Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen haben (GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, Rz. 4 zu Art. 436 StPO; WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar Schweizerische Straf- prozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 14 zu Art. 436 StPO mit weiteren Hinweisen sowie GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. BE 2011, Rz. 580). 8.2.2 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird einer Partei, die sich selber vertritt, indes nur ausnahmsweise eine Entschädigung zugesprochen, wenn beson- dere Verhältnisse vorliegen. Nach der Praxis des Bundesgerichts liegen solche be- sonderen Verhältnisse etwa dann vor, wenn es sich um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt und die lnteressenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig macht, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 472 vom 29. Mai 2024 E. 9.2.2 und BK 23 15 vom 30. Juni 2023 E. 7.2.1 beide mit Ver- weis auf BGE 125 II 518 E. 5b m.w.H.). Eine solche Ausgangslage liegt hier nicht vor. Der Beschwerdeführerin ist für das Beschwerdeverfahren daher keine Entschä- digung zuzusprechen. 6 Die Verfahrensleitung verfügt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Ziff. 2 und 3 des Dispositivs der Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 21. Dezember 2023 (BJS 23 6495) werden aufgehoben und die Sache insofern zur neuen Entscheidung zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, trägt der Kanton Bern. 3. Es wird keine Entschädigung gesprochen. 4. Zu eröffnen: - der Beschuldigten/Beschwerdeführerin (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin B.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 3. Juli 2024 Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lienhard i.V. Gerichtsschreiberin Kurt Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 7