Demgegenüber überwiegt das öffentliche Interesse an der Verhinderung von schweren Delikten gegen die körperliche Integrität und das Sicherheitsbedürfnis der Allgemeinheit. Schliesslich erweist sich die Dauer der Anordnung der Ersatzmassnahmen als angemessen, zumal die Verhandlung vor dem Regionalgericht auf den 1. März 2024 angesetzt wurde. Mithin sind die angeordneten Ersatzmassnahmen auch unter dem Verhältnismässigkeitsaspekt nicht zu beanstanden.