Wie die Vorinstanz betont, handelt es sich bei den angeordneten Ersatzmassnahmen, um ein relativ offenes Setting, wobei die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers im Vergleich zur Sicherheitshaft in einem geschlossenen Vollzug nicht wesentlich eingeschränkt wird. So stellt auch der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde fest, dass er im Rahmen des WAEX keine wesentliche Freiheitsbeschränkung unterstehe. Demgegenüber überwiegt das öffentliche Interesse an der Verhinderung von schweren Delikten gegen die körperliche Integrität und das Sicherheitsbedürfnis der Allgemeinheit.