_ nicht weitergeführt werden konnte. Es kann daher nicht gesagt werden, dass sich der Beschwerdeführer ohne Ersatzmassnahmen wohl verhalten habe; vielmehr hat er sich im bisherigen Setting bewährt, weshalb dessen Weiterführung umso mehr angezeigt ist. Die Ersatzmassnahmen sind somit geeignet und erforderlich. Wie die Vorinstanz betont, handelt es sich bei den angeordneten Ersatzmassnahmen, um ein relativ offenes Setting, wobei die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers im Vergleich zur Sicherheitshaft in einem geschlossenen Vollzug nicht wesentlich eingeschränkt wird.