6. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass er in den letzten sechs Monaten in der Lage gewesen sei, sich ohne Ersatzmassnahmen wohl zu verhalten und diese deswegen nicht erforderlich seien, kann ihm nicht gefolgt werden. Die angeordneten Ersatzmassnahmen entsprechen weitgehend dem bisherigen Setting im Massnahmenzentrum I.________ (PEN 23 874, pag. 12). Der Unterschied ist einzig der Umzug in eine neue Wohngruppe von «D.________ (Organisation)» und der Wechsel der Therapiestelle, da die Massnahme im I.________ nicht weitergeführt werden konnte.