Inwiefern der Sachverhalt diesbezüglich durch die Vorinstanz fehlerhaft festgestellt worden sein soll, ist nicht ersichtlich. Der Vorfall deutet darauf hin, dass – trotz grundsätzlich positiver Entwicklung – vom Beschwerdeführer immer noch eine erhöhte Gefahr für die Sicherheit anderer ausgeht. Insgesamt muss von einer ungünstigen Rückfallprognose ausgegangen werden.