Anschliessend habe er sich auch gegenüber den Polizeibeamten im Rahmen der Festnahme sowohl verbal als auch körperlich sehr aggressiv verhalten (Vollzugsakten, pag. 1914 f.). Unabhängig von der Rechtskraft des Strafbefehls, hat der Vorfall vom 17. Juni 2023 dazu geführt, dass gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Beschimpfung eingeleitet worden ist. Mit diesem Verhalten bestätigte er das von Dr. med. H.________ attestierte Rückfallrisiko, insbesondere für impulsive Gewalt in Verbindung mit Alkoholkonsum.