9 Mitarbeiterin der J.________ Security. Gemäss Strafbefehl vom 14. August 2023 habe der Beschwerdeführer in angeblich alkoholisiertem Zustand eine Mitarbeiterin der J.________ Security körperlich angegangen, so dass er von der Polizei zu Boden geführt werden musste. Anschliessend habe er sich auch gegenüber den Polizeibeamten im Rahmen der Festnahme sowohl verbal als auch körperlich sehr aggressiv verhalten (Vollzugsakten, pag.