Auch betreffend die Wiederholungsgefahr kann weitgehend auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Hervorzuheben ist auch hier das Gutachten von Dr. med. H.________ und der Vorfall vom 17. Juni 2023. Im Gutachten hält Dr. med. H.________ fest, dass die stark belastete Legalprognose tatzeitnah nur moderat habe verbessert werden können. Es bestehe weiterhin eine erhöhte Rückfallgefahr auch für schwere Gewaltstrafen (Vollzugsakten, pag. 1200). Nebst dem Gutachten, wird auch gemäss Massnahmendokumentation des Massnahmenzentrums I.__