5.3 Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zusammengefasst vor, die Vorinstanz stelle den Sachverhalt fehlerhaft fest, indem sie ausgehend vom Gutachten und dem Vorfall vom 17. Juni 2023 eine ungünstige Rückfallprognose attestiere. Der Massnahmenvollzug sei abgesehen von diesem Vorfall äussert positiv verlaufen und der Beschwerdeführer habe sich seither bewährt. Die Annahme einer Rückfallgefahr widerspreche somit den tatsächlichen Gegebenheiten. 5.4 Auch betreffend die Wiederholungsgefahr kann weitgehend auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.