90 Abs. 2bis StGB i.V.m. Art. 77a Abs. 3 StGB, wonach deren Anordnung und Aufrechterhaltung auf eine geringe Rückfallgefahr schliessen liessen, nichts (Stellungnahme Verteidigung vom 31.01.2024 S. 2 f.). Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass das kantonale Zwangsmassnahmengericht — sollte dann die BVD und das I.________ aufgrund der Aufrechterhaltung des Settings ausschliesslich von einer positiven Rückfallprognose ausgegangen sein — diese mit Verweis auf das psychiatrische Gutachten und den Vorfall vom 18.06.2023 durchaus anders einschätzen kann.