Obwohl seit dem forensisch-psychiatrischen Gutachten rund eineinhalb Jahre vergangen sind, kann im Wesentlichen immer noch darauf abgestellt werden. Selbst wenn A.________ in Zwischenzeit weitere Fortschritte erzielt haben sollte, wurden diese mit dem Vorfall vom 18.06.2023 (weitestgehend) zunichtegemacht. Von einem einzig «durchzogenen Vollzugsverlauf» kann diesbezüglich nicht die Rede sein (Stellungnahme Verteidigung vom 31.01.2024 S. 2). Selbst wenn A.________ den Vorfall anders beurteilt als dies die Staatsanwaltschaft mittels (noch nicht rechtskräftigem) Strafbefehl gemacht hat, lässt dieser (zumindest) auf ein Verhalten von A._____