Hieraus folgt, dass eine negative, d.h. eine ungünstige Rückfallprognose zur Annahme von Wiederholungsgefahr unabdingbar ist (BGE 143 IV 9 E. 2.8-2.10 mit Hinweisen). 5.2 Zur Wiederholungsgefahr führt die Vorinstanz folgendes aus: A.________ wurde unter anderem wegen Angriffs, versuchter vorsätzlicher Tötung, vorsätzlicher schwerer Körperverletzung, Raub, Freiheitsberaubung und einfacher Körperverletzung verurteilt. Damit drohen erneut schwerwiegende Straftaten gegen Leib und Leben, welche gemeinhin eine hohe Gefährdung der Sicherheit anderer darstellen, womit die Anforderungen an die Rückfallgefahr vermindert sind.