a StPO qualifiziert werden könne und entsprechend keine hinreichende Wahrscheinlichkeit auf die Anordnung einer freiheitsentziehenden Massnahme gegeben sei, kann demnach nicht gefolgt werden und findet auch in der gesetzlichen Konzeption von Art. 59 StGB oder der Entstehungsgeschichte von Art. 364a StPO keine Stütze. 4.4 Nach summarischer Prüfung der Akten und ohne dem erkennenden Sachgericht vorzugreifen, erscheint gestützt auf die vorliegenden Unterlagen, insbesondere das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med.