Die Anordnung bzw. Verlängerung einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 StGB hat somit klarerweise einen freiheitsentziehenden Charakter, auch wenn sie in einem offenen Setting vollzogen wird. Der Argumentation des Beschwerdeführers, wonach die konkrete Ausgestaltung im WAEX nicht als freiheitsentziehende Massnahme im Sinne von Art. 364a Abs. 1 Bst. a StPO qualifiziert werden könne und entsprechend keine hinreichende Wahrscheinlichkeit auf die Anordnung einer freiheitsentziehenden Massnahme gegeben sei, kann demnach nicht gefolgt werden und findet auch in der gesetzlichen Konzeption von Art.