In BGE 145 IV 359 wird festgehalten, dass auch ambulante Massnahme unter freiheitsentziehende Massnahmen subsumiert werden können. Daraus kann aber nicht der Umkehrschluss abgeleitet werden, wonach stationäre Massnahmen ohne freiheitsentziehende Wirkung nicht als Freiheitsentzug zu gelten haben. Es wird nicht darauf abgestützt, ob ein tatsächlicher Freiheitsentzug in Frage steht; vielmehr geht es um