Die Schlussfolgerung des Beschwerdeführers, wonach mit der Strafe oder Massnahme tatsächlich ein Freiheitsentzug, d.h. eine erhebliche Beschränkung der Bewegungsfreiheit einhergehen müsse, kann aus den Materialien nicht abgeleitet werden. Der Verweis des Beschwerdeführers auf BGE 145 IV 359 betreffend ambulante Massnahmen erscheint ebenfalls nicht geeignet, um seine Argumentation zu stützen; zumal eine ambulante Massnahme im Gegensatz zur stationären Massnahme in der Regel nicht freiheitsentziehend ist. In BGE 145 IV 359 wird festgehalten, dass auch ambulante Massnahme unter freiheitsentziehende Massnahmen subsumiert werden können.