59 Abs. 3 StGB grössere Beachtung zu. Aber ein Schutzbedürfnis für die Öffentlichkeit, welches den Freiheitsentzug rechtfertigt, ist für die Anordnung einer stationären Massnahme immer vorausgesetzt, unabhängig davon, ob sie geschlossen oder offen erfolgt (vgl. HEER/HABERMEYER, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 48 und N. 56a zu Art. 59 StGB). Die Schlussfolgerung des Beschwerdeführers, wonach mit der Strafe oder Massnahme tatsächlich ein Freiheitsentzug, d.h. eine erhebliche Beschränkung der Bewegungsfreiheit einhergehen müsse, kann aus den Materialien nicht abgeleitet werden.