Wie der Beschwerdeführer ausführt, ist den Materialien hinsichtlich der ernsthaften Erwartung, dass gegen die betreffende Person der Vollzug einer freiheitsentziehenden Sanktion angeordnet wird, zu entnehmen, dass darunter z.B. der Vollzug einer Restfreiheitsstrafe oder der Vollzug einer stationären therapeutischen Massnahme (anstelle einer ambulanten Massnahme) verstanden werden könne (Botschaft zur Änderung der StPO, BBl 2019 6697, 6765). Zwar kommt der Gefährlichkeit einer betroffenen Person im Zusammenhang mit einer gesicherten stationären Massnahme i. S. v. Art. 59 Abs. 3 StGB grössere Beachtung