Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass die Ausgestaltung des Behandlungssettings entscheidend sei bei der Beurteilung, ob es sich um eine freiheitsentziehende Sanktion handle. Wie der Beschwerdeführer ausführt, ist den Materialien hinsichtlich der ernsthaften Erwartung, dass gegen die betreffende Person der Vollzug einer freiheitsentziehenden Sanktion angeordnet wird, zu entnehmen, dass darunter z.B. der Vollzug einer Restfreiheitsstrafe oder der Vollzug einer stationären therapeutischen Massnahme (anstelle einer ambulanten Massnahme) verstanden werden könne (Botschaft zur Änderung der StPO, BBl 2019 6697, 6765).