_ vom 7. Juni 2022 abgestellt werden könnte, zumal der Beschwerdeführer keine weitere Kritik am Gutachten anbringt und dieses schlüssig erscheint. 4.3 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass die Ausgestaltung des Behandlungssettings entscheidend sei bei der Beurteilung, ob es sich um eine freiheitsentziehende Sanktion handle.