_ bei seinen Schlussfolgerungen im damaligen Gutachten bereits allfällige Lockerungen oder Fortschritte, die tatsächlich eingetroffen sind. Daher kann nicht gesagt werden, dass bei der Begutachtung vor 1,5 Jahren eine massgeblich andere Situation vorgelegen hätte und das Gutachten somit veraltet wäre. Des Weiteren sind für die Beschwerdekammer im Rahmen der summarischen Prüfung keine Gründe ersichtlich, weshalb nicht auf das Gutachten von Dr. med. H.________ vom 7. Juni 2022 abgestellt werden könnte, zumal der Beschwerdeführer keine weitere Kritik am Gutachten anbringt und dieses schlüssig erscheint.