1711 ff.). Die Möglichkeit eines Eintritts in das WAEX im Verlaufe des Jahres 2023 wurde bereits im Gutachten von Dr. med. H.________ erwähnt. Bereits damals empfahl er dieses Setting im Rahmen einer stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB mindestens für ein Jahr (somit bis April 2024) aufrechtzuerhalten (Vollzugsakten, pag. 1203 BVD Akten). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers berücksichtigte Dr. med. H.________ bei seinen Schlussfolgerungen im damaligen Gutachten bereits allfällige Lockerungen oder Fortschritte, die tatsächlich eingetroffen sind.