1164). Zur Massnahmenempfehlung führte er aus, dass der aktuell zur Verfügung stehende Massnahmenrest bis Februar 2023 in Anbetracht der Schwere der Störung und der sich aktuell auftuenden neuen Fragen aus forensisch-psychiatrischer Sicht unzureichend lang sei und empfahl die Invollzugsetzung der stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB. Ein WAEX empfahl er erst nach Aufarbeitung der von ihm festgestellten Behandlungslücken, wobei er dies im Verlaufe des Jahres 2023 als möglich erachte. Das WAEX solle aber mindestens ein Jahr im Rahmen der Massnahme nach Art. 59 StGB aufrechterhalten werden, bevor an eine Entlas-