4.1 Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, dass die beantragte Massnahme i.S.v. Art. 59 StGB aufgrund ihrer konkreten Ausgestaltung im WAEX nicht als freiheitsentziehende Massnahme i.S.v. Art. 364a StPO qualifiziert werden könne. Entsprechend könne eine freiheitsentziehende Sanktion nicht als hinreichend wahrscheinlich erachtet werden. Des Weiteren sei die Argumentation des Zwangsamassnahmengerichts verfehlt, weil es sich auf das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 7. Juni 2022 stütze, welches mittlerweile veraltet sei.