1194, 1199). Daran ändert nichts, dass die Verteidigung vorbringt, der Ausgestaltung der Massnahme komme «kaum mehr freiheitsentziehender Charakter» zu, zumal sie selber darauf hinweist, dass es sich beim WAEX trotzdem um eine stationäre Massnahme im Sinn von Art. 59 StGB handelt. Nach Gesagtem ist zusätzlich hinreichend wahrscheinlich, dass sich durch die Fortführung der Massnahme der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung von A.________ stehender Verbrechen oder Vergehen begegnen lässt.