1203) sowie der Anordnungsverfügung des BVD vom 26.01.2023 (Vollzugsakten 1043/19, pag. 1599), die jeweils von einem Wohn- und Arbeitsexternat (WAEX) von mindestens einem Jahr ausgegangen sind, bevor eine bedingte Entlassung in Frage kommen könnte. Mit dem Regionalgericht Ist davon auszugehen, dass bei der Anordnung des WAEX am 28.04.2023 dieses mindestens bis Ende April 2024 hätte gelten sollen und sich angesichts der Sistierung nach dem Vorfall vom 17.06.2023 die Möglichkeit einer bedingten Entlassung entsprechend weiter nach hinten verschoben hat.