5 4. Das Zwangsmassnahmengericht führt betreffend die Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB Folgendes aus: Die hinreichende Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer Verlängerung der Massnahme nach Art. 59 StGB gegenüber A.________ ergibt sich vor allem mit Verweis auf das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 07.06.2022 (Vollzugsakten 1043/19, pag. 1203) sowie der Anordnungsverfügung des BVD vom 26.01.2023 (Vollzugsakten 1043/19, pag.