Es geht einzig darum zu prüfen, ob die Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 Abs. 4 StGB oder eine Verwahrung nach Art. 64 StGB wahrscheinlich erscheint (vgl. BGE 137 IV 333 E. 2.3.1 f. [Sicherheitshaft im Verfahren betreffend nachträgliche Änderung der Sanktion]). Anstelle des dringenden Tatverdachts ist bei der Sicherheitshaft bzw. Ersatzmassnahmen im selbständigen gerichtlichen Nachverfahren gemäss Art. 363 ff. StPO folglich zu prüfen, ob die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB als wahrscheinlich erscheint und ob ein besonderer Haftgrund besteht.