Wiederholungsgefahr) geschaffen werden sollten (BBl 2019 S. 6717 f und 6765). Ist ein Täter psychisch schwer gestört, kann das Gericht eine stationäre therapeutische Behandlung anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 59 Abs. 1 StGB). Nach Art. 59 Abs. 4 StGB beträgt der mit einer stationären therapeutischen Massnahme verbundene Freiheitsentzug in der Regel höchstens fünf Jahre.