237 Abs. 1 StPO kann das zuständige Gericht an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen anordnen, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Entsprechende Ersatzmassnahmen gehen gemäss Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO den freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen vor. Die Bestimmungen von Art. 364a und Art. 364b StPO traten am 1. März 2021 in Kraft und entsprechen der früheren bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die Anordnung von Sicherheitshaft während der Dauer des gerichtlichen Nachverfahrens von Art. 363 ff. StPO auch ohne gesetzliche Grundlage in analoger An-