3. Die materiellen Voraussetzungen der Sicherheitshaft im selbstständigen gerichtlichen Nachverfahren gemäss Art. 363 ff. StPO richten sich nach Art. 364a und Art. 364b StPO. Gemäss Art. 364a Abs. 1 StPO kann die Behörde, die für die Einleitung des Verfahrens auf Erlass eines selbstständigen nachträglichen Entscheids des Gerichts zuständig ist, die verurteilte Person festnehmen lassen, wenn ernsthaft zu erwarten ist, dass gegen die verurteilte Person der Vollzug einer freiheitsentziehenden Sanktion angeordnet wird (Bst. a) und sich die verurteilte Person deren Vollzug entzieht (Bst.