Mit E-Mail vom 16. Februar 2024 teilte das Zwangsmassnahmengericht mit, dass die fehlenden Akten bereits dem Regionalgericht retourniert und den Laienrichtern zum Aktenstudium weitergeleitet worden seien, weshalb die Einreichung der Akten vor dem 20. Februar 2024 nicht möglich sei. Mit Eingabe vom 19. Februar 2024 reichte die Staatsanwaltschaft ihre delegierte Stellungnahme ein. Am 21. Februar 2024 gingen die nachgeforderten Akten beim Obergericht des Kantons Bern ein. Mit Verfügung vom 21. Februar 2024 wurde auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichtet.