leitung fest, dass das Zwangsmassnahmengericht nicht alle erforderlichen Akten bei der Beschwerdekammer eingereicht hatte und forderte dieses auf, die fehlenden Akten (PEN 23 847 und Vollzugakten 1043/19 Band 4-6) umgehend einzureichen oder deren Zustellung an die Beschwerdekammer zu veranlassen. Mit E-Mail vom 16. Februar 2024 teilte das Zwangsmassnahmengericht mit, dass die fehlenden Akten bereits dem Regionalgericht retourniert und den Laienrichtern zum Aktenstudium weitergeleitet worden seien, weshalb die Einreichung der Akten vor dem 20. Februar 2024 nicht möglich sei.