Gleichzeitig wurde das Zwangsmassnahmengericht aufgefordert, die Haftakten (inkl. Vorakten/haftrelevante Vollzugsakten) zuzustellen. Mit Schreiben vom 14. Februar 2024 (Eingang Beschwerdekammer: 15. Februar 2024) verzichtete das Zwangsmassnahmengericht auf eine Stellungnahme und verwies auf die Erwägungen seines Entscheides. Als Beilage wurden die Haftakten KZM 24 148 eingereicht. Mit Verfügung vom 14. Februar 2024 betraute die Generalstaatsanwaltschaft Staatsanwältin C.________ mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben. Mit Verfügung vom 15. Februar 2024 stellte die Verfahrens-