1.4 Gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer). Mit Verfügung vom 13. Februar 2024 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer ein Beschwerdeverfahren und gab der Generalstaatsanwaltschaft sowie dem Zwangsmassnahmengericht Gelegenheit zur Stellungnahme. Gleichzeitig wurde das Zwangsmassnahmengericht aufgefordert, die Haftakten (inkl. Vorakten/haftrelevante Vollzugsakten) zuzustellen.