5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, zu zahlen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entschädigung ist ihm entsprechend keine auszurichten. Die Beschuldigten haben sich mangels Schriftenwechsel nicht am Verfahren beteiligt, weshalb ihnen ebenfalls keine Entschädigung auszurichten ist (Art. 430 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). 3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.