Der Umstand, dass die Beschuldigten eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers (Forderung von CHF 450.40) als Beschwerde entgegengenommen haben, erscheint zudem nicht «durchtrieben», sondern nachvollziehbar, da die Beschuldigten betreffend diesen Betrag bereits entschieden hatten, dass keine Rückerstattung erfolgt. Mit der erneuten Forderung des Betrages hat sich der Beschwerdeführer über diesen Entscheid beschwert und es liegt in der Kompetenz der Verwaltungsgerichtsbarkeit, darüber zu entscheiden. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.