Weder die Ausgangslage noch die Vorbringen des Beschwerdeführers weisen strafrechtliche Relevanz auf, weshalb zu Recht eine Nichtanhandnahme erfolgt ist. Der Umstand, dass die Beschuldigten eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers (Forderung von CHF 450.40) als Beschwerde entgegengenommen haben, erscheint zudem nicht «durchtrieben», sondern nachvollziehbar, da die Beschuldigten betreffend diesen Betrag bereits entschieden hatten, dass keine Rückerstattung erfolgt.