Eine absichtliche Irreführung des Beschwerdeführers durch die Beschuldigten ist nicht erkennbar. Selbst wenn die Beschuldigten die Co- vid-19-Verordnungen falsch interpretiert und eine fehlerhafte Verfügung erlassen haben sollten, würde das keinen Anfangsverdacht auf Betrug begründen. Es handelt sich offensichtlich um strittige sozialversicherungsrechtliche Fragen, welche innerhalb eines verwaltungsrechtlichen Verfahrens zu klären sind. Weder die Ausgangslage noch die Vorbringen des Beschwerdeführers weisen strafrechtliche Relevanz auf, weshalb zu Recht eine Nichtanhandnahme erfolgt ist.