Ob dies zutreffend ist, kann nicht von den Strafbehörden beurteilt werden, sondern fällt in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Jedenfalls ergeben sich auch aus der Begründung des Beschwerdeführers keine Hinweise, wonach die Beschuldigten offensichtlich und absichtlich in der Absicht gegen geltendes Rechts verstossen haben, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern. Eine absichtliche Irreführung des Beschwerdeführers durch die Beschuldigten ist nicht erkennbar.