Vielmehr wird in der Verfügung vom 28. September 2023 transparent begründet, weshalb nach Auffassung der Beschuldigten Art. 11 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) betreffend Herabsetzung und Erlass der Beiträge keine Anwendung finden soll. Ob dies zutreffend ist, kann nicht von den Strafbehörden beurteilt werden, sondern fällt in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit.