Betrug ist zwar ein Erfolgs- und Verletzungsdelikt, aber in Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer nicht zwingend an einen Erfolg gebunden; das Vorliegen eines Vermögenschadens ist somit nicht absolut erforderlich. Aber auch ein versuchter Betrug kommt nur in Frage, wenn konkrete Hinweise bestehen, wonach die Beschuldigten den Beschwerdeführer absichtlich und arglistig irreführen wollten. Das ist offensichtlich nicht der Fall. Vielmehr wird in der Verfügung vom 28. September 2023 transparent begründet, weshalb nach Auffassung der Beschuldigten Art. 11 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG;