2 4. Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme zusammengefasst damit, dass die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Betrugs offensichtlich nicht erfüllt seien (vgl. Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Dieser Auffassung schliesst sich die Kammer an. Betrug ist zwar ein Erfolgs- und Verletzungsdelikt, aber in Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer nicht zwingend an einen Erfolg gebunden; das Vorliegen eines Vermögenschadens ist somit nicht absolut erforderlich.