1. Mit Verfügung vom 6. Februar 2024 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen die Beschuldigten wegen Betruges nicht an die Hand. Dagegen reichte der Straf- und Zivilkläger (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 12. Februar 2024 Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung der Verfügung, die Anordnung von Ermittlungen sowie eine Entschädigung von CHF 300.00. Mit Blick auf die folgenden Erwägungen ergeht ein direkter Beschluss (Art. 390 Abs. 2 der Strafprozessordnung [SR 312.0; StPO]).