Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 58 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 23. Februar 2024 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter 1 B.________ Beschuldigter 2 Unbekannte Täterschaft, c/o C.________ Beschuldigte 3 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern D.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Betrugs Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 6. Februar 2024 (BM 23 52699) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 6. Februar 2024 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen die Beschuldig- ten wegen Betruges nicht an die Hand. Dagegen reichte der Straf- und Zivilkläger (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 12. Februar 2024 Beschwerde ein und bean- tragte die Aufhebung der Verfügung, die Anordnung von Ermittlungen sowie eine Entschädigung von CHF 300.00. Mit Blick auf die folgenden Erwägungen ergeht ein direkter Beschluss (Art. 390 Abs. 2 der Strafprozessordnung [SR 312.0; StPO]). 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Ge- setzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Ober- gerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interes- sen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erfolgt, weshalb darauf einzutreten ist. 3. Die Staatsanwaltschaft verzichtet gemäss Art. 309 Abs. 4 StPO auf die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt. Nach Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt sie die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports fest- steht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen ein- deutig nicht erfüllt sind (Bst. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (Bst. b). Die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens kann mithin in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen erfolgen, so etwa bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein Straftatbestand gilt dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein zureichender Verdacht auf eine strafbare Hand- lung besteht oder der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Ergibt sich indes aus den Informationen und Berich- ten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht, so eröffnet sie eine Strafunter- suchung (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Die Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen allerdings erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Ver- mutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen Tatsa- chengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1). Im Zweifelsfall, wenn die Nichtan- handnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfah- ren eröffnet werden (BGE 143 IV 241 E. 2.2; 138 IV 86 E. 4.1; 137 IV 219 E. 7 und 285 E. 2.3; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_724/2021 vom 10. Ja- nuar 2022 E. 3.1). 2 4. Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme zusammengefasst damit, dass die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Betrugs offensichtlich nicht er- füllt seien (vgl. Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Dieser Auffassung schliesst sich die Kammer an. Betrug ist zwar ein Erfolgs- und Verletzungsdelikt, aber in Überein- stimmung mit dem Beschwerdeführer nicht zwingend an einen Erfolg gebunden; das Vorliegen eines Vermögenschadens ist somit nicht absolut erforderlich. Aber auch ein versuchter Betrug kommt nur in Frage, wenn konkrete Hinweise bestehen, wonach die Beschuldigten den Beschwerdeführer absichtlich und arglistig irre- führen wollten. Das ist offensichtlich nicht der Fall. Vielmehr wird in der Verfügung vom 28. September 2023 transparent begründet, weshalb nach Auffassung der Beschuldigten Art. 11 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenver- sicherung (AHVG; SR 831.10) betreffend Herabsetzung und Erlass der Beiträge keine Anwendung finden soll. Ob dies zutreffend ist, kann nicht von den Straf- behörden beurteilt werden, sondern fällt in die Zuständigkeit der Verwaltungsge- richtsbarkeit. Jedenfalls ergeben sich auch aus der Begründung des Beschwerde- führers keine Hinweise, wonach die Beschuldigten offensichtlich und absichtlich in der Absicht gegen geltendes Rechts verstossen haben, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern. Eine absichtliche Irreführung des Beschwerdeführers durch die Beschuldigten ist nicht erkennbar. Selbst wenn die Beschuldigten die Co- vid-19-Verordnungen falsch interpretiert und eine fehlerhafte Verfügung erlassen haben sollten, würde das keinen Anfangsverdacht auf Betrug begründen. Es han- delt sich offensichtlich um strittige sozialversicherungsrechtliche Fragen, welche in- nerhalb eines verwaltungsrechtlichen Verfahrens zu klären sind. Weder die Aus- gangslage noch die Vorbringen des Beschwerdeführers weisen strafrechtliche Re- levanz auf, weshalb zu Recht eine Nichtanhandnahme erfolgt ist. Der Umstand, dass die Beschuldigten eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers (Forderung von CHF 450.40) als Beschwerde entgegengenommen haben, erscheint zudem nicht «durchtrieben», sondern nachvollziehbar, da die Beschuldigten betreffend diesen Betrag bereits entschieden hatten, dass keine Rückerstattung erfolgt. Mit der erneuten Forderung des Betrages hat sich der Beschwerdeführer über diesen Entscheid beschwert und es liegt in der Kompetenz der Verwaltungsgerichtsbar- keit, darüber zu entscheiden. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, zu zahlen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entschädigung ist ihm entsprechend keine auszurichten. Die Beschuldigten haben sich mangels Schriftenwechsel nicht am Verfahren beteiligt, weshalb ihnen ebenfalls keine Entschädigung auszurichten ist (Art. 430 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). 3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 1 (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 2 (per Einschreiben) - der Beschuldigten 3 (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Leitende Staatsanwältin E.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 23. Februar 2024 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiberin Neuenschwan- der Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Emp- fängers als zugestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- 4 zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 5