Nach dem Gesagten erweisen sich weder eine Meldepflicht noch die elektronische Überwachung einer Eingrenzung als geeignet, der vorliegenden Fluchtgefahr zu begegnen. Inwiefern weitere Auflagen wie Kontaktverbote geeignet wären, der Fluchtgefahr entgegen zu wirken, erhellt nicht und wird auch nicht dargelegt. 7.5 Das Aufrechterhalten der Untersuchungshaft erweist sich folglich auch unter Verhältnismässigkeitsaspekten als rechtens. 8. Gestützt auf das Ausgeführte ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen hat. Die dagegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen.